Grundsteuer (OZB)
Was ist das?
Sie zahlen Grundsteuer (OZB), wenn Sie ein unbewegliches Vermögen besitzen, z. B. ein Haus oder eine Gewerbeimmobilie.
Wenn Sie eine Immobilie mieten, müssen Sie keine OZB zahlen. Sie zahlen eine OZB, wenn Sie Geschäftsräume mieten.
Wie funktioniert das?
- Jedes Jahr erhalten Sie von Ihrer Gemeinde einen Bescheid, der die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer enthält. Darin ist der geschätzte Wert Ihrer Immobilie enthalten.
- Maßgeblich für die Steuerpflicht ist die Situation am 1. Januar des Jahres. Wenn Sie während des Jahres umziehen und/oder das Haus verkaufen, findet keine Abrechnung über die Gemeinde statt. Der Notar wird jedoch den Anteil des Eigentümers an der Veranlagung mit dem neuen Eigentümer abrechnen, wenn das Haus übertragen wird.
Direkt regeln
Auf Ihrer persönlichen Internetseite „Mijn Aalten“ können Sie den WOZ-Bescheid und den Bewertungsbericht Ihrer Immobilie einsehen. Sie melden sich mit Ihrem DigiD an.
Was kostet das?
Der Tarif 2025 gilt für:
- die Benutzungsgebühr 0,1527
- Eigentümersteuer
für primäres Wohneigentum 0,0952 %
für nicht primäres Wohneigentum 0,2044 %
Wie lange dauert es?
Was Sie zahlen müssen, hängt von folgenden Kriterien ab
Wert Ihrer Immobilie oder Ihres Hauses
Die Gemeinde schätzt Ihr Eigentum jedes Jahr. Der geschätzte Wert Ihrer Immobilie dient als Grundlage für die Berechnung der fälligen Steuern.
Gemeindliche Tarife
Die Gemeinde legt die Tarife die Grundsteuer selbst fest. Der Tarif an den Wert Ihrer Wohnung oder Ihres Gebäudes gekoppelt und bestimmt somit die Höhe Ihrer jährlichen Grundsteuer. Die Tarife je nach Gemeinde. Es ist also möglich, dass Sie in einer anderen Gemeinde mehr oder weniger Steuern zahlen müssen, obwohl das Gebäude genauso viel wert ist wie Ihres.
Zusätzliche Informationen
Einspruch erheben
Sind Sie mit der Beurteilung nicht einverstanden? Dann können Sie Einspruch einlegen. Geben Sie in Ihrem Einspruch die Veranlagungsnummer an und erläutern Sie, warum Sie nicht einverstanden sind. Schicken Sie Ihren Einspruch innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Bescheids an die Gemeinde, zu Händen des Steuerbeamten.
Achtung! Die Einlegung eines Widerspruchs setzt die Zahlungsverpflichtung nicht aus.