Prüfungsausschuss für das Forschungsprotokoll AOGW

1 Einleitung

Artikel 7 der Verordnung über die kommunale Rechnungskontrollkommission von 2013 besagt, dass der Prüfungsausschuss seine Arbeitsmethoden und Qualitätskriterien in einem Untersuchungsprotokoll festlegt. Der Zweck dieses Protokolls ist es daher, Garantien für die Qualität der Untersuchungen und einen ordnungsgemäßen Untersuchungsprozess zu bieten. Das Protokoll ergänzt und vertieft die Verordnung.

2 Qualitätskriterien

Die Audit Commission hat eine Reihe von Grundsätzen für die Qualität ihrer Untersuchungen aufgestellt:

  • Objektivität und Sorgfalt: objektive, unabhängige und gründliche Analyse aller relevanten Fakten.
  • Transparentes und überprüfbares Urteil: Feststellungen und Schlussfolgerungen werden mit Argumenten belegt. Es ist für die Leser der Berichte klar, wie die Schlussfolgerungen zustande gekommen sind.
  • Benutzerfreundlichkeit: Der Prüfungsausschuss möchte Berichte und Empfehlungen erstellen, die zumindest von den Räten, Hochschulen und Einrichtungen des öffentlichen Dienstes verwendet werden können.

3 Methoden

3.1 Themenauswahl

Die Auswahl der Themen erfolgt gemäß Artikel 6 der Verordnung. Ergänzungen
dazu sind:

  • Die Arbeitsgruppe wird sich mit den einzelnen Themen befassen:
    • Ein möglicher Schwerpunkt/eine mögliche Fragestellung für die Studie;
    • die Aktualität und der beabsichtigte Nutzen der Forschung;
    • Forschungsschwerpunkt;
    • Interesse an diesem Thema in den verschiedenen Gemeinderäten.
  • Ausgangspunkt ist, dass für alle drei Gemeinden Erhebungen durchgeführt werden.

Der Prüfungsausschuss kann unter Angabe von Gründen hiervon abweichen.

(Artikel 6 sieht vor, dass der Prüfungsausschuss den Räten einen jährlichen Untersuchungsplan übermittelt. Die zu untersuchenden Themen entsprechen so weit wie möglich den Wünschen der Räte. Die Räte können Vorschläge für Untersuchungen machen, auf die der Prüfungsausschuss in begründeter Weise antwortet. Über die Arbeitsgruppe informiert der Rechnungsprüfungsausschuss die Räte über die endgültigen Untersuchungsthemen).

3.2 Durchführung der Forschung

Nach der Auswahl eines Themas erstellt der Prüfungsausschuss einen Untersuchungsplan. Dieser Plan enthält mindestens den Grund für die Untersuchung, das Ziel der Untersuchung, die Untersuchungsfragen, den Normenrahmen und das allgemeine Untersuchungsdesign. Der Untersuchungsplan wird den Räten zur Kenntnisnahme übermittelt, mit einer Kopie an die Kollegien, die Gemeindesekretäre und alle anderen direkt Beteiligten. Während der Untersuchung kann der Untersuchungsplan vom Prüfungsausschuss angepasst werden.

Mit der Arbeitsgruppe des Stadtrats wird über die gewünschte Anleitung für die Studie beraten. Die Beratung kann beispielsweise von der Arbeitsgruppe des Rates selbst durchgeführt werden, aber es ist auch möglich, eine Beratungsgruppe aus anderen Ratsmitgliedern zu bilden (z. B. den Sprechern für ein bestimmtes Dossier).

Während der Untersuchung hält der Prüfungsausschuss die Überwachungsgruppe über die Durchführung der Untersuchung auf dem Laufenden. In jedem Fall erhält die Überwachungsgruppe die Möglichkeit, Rückmeldungen zum Untersuchungsplan und zum Berichtsentwurf zu geben.

Das National Audit Office ist verantwortlich für den endgültigen Untersuchungsplan, die Durchführung der Untersuchung (einschließlich der sorgfältigen Erstellung des Dossiers) und den Untersuchungsbericht. Die Berichte über die im Rahmen der Untersuchungen des Prüfungsausschusses durchgeführten Befragungen sind vertraulich.

3.3 Erstellung von Berichten

Der Leitgedanke bei der Erstellung der Berichte ist die Transparenz: Für den Leser ist klar ersichtlich, wie der Rechnungshof zu seinem endgültigen Urteil gekommen ist. Der Prüfungsausschuss bemüht sich außerdem um kurze, prägnante Berichte, aus denen der Leser die wichtigsten Schlussfolgerungen und Empfehlungen sofort entnehmen kann.

3.4 Anhörung und Antwort der Verwaltung

Das National Audit Office bietet der/den betroffenen Beamtenorganisation(en) zunächst die Möglichkeit einer offiziellen Anhörung. Zu diesem Zweck wird der Berichtsentwurf dem/den Gemeindeschreiber(n) vorgelegt, wobei der Rechnungsprüfungsausschuss der/den Beamtenorganisation(en) eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen einräumt, um den Rechnungsprüfungsausschuss über ihre Stellungnahme(n) zu informieren. Das Feedback des öffentlichen Dienstes zielt darauf ab, sachliche Ungenauigkeiten zu vermeiden.

Nach der Bearbeitung der gegenseitigen fachlichen Stellungnahme wird den zuständigen Gemeinderäten ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Räte haben mindestens zwei und höchstens vier Wochen Zeit, um dem Prüfungsausschuss ihre Meinung mitzuteilen.

3.5 Abschlussbericht und Bewertung anbieten

Der Abschlussbericht, die Stellungnahmen der Kollegien und ein etwaiges Nachwort des Prüfungsausschusses werden dann der Arbeitsgruppe des Rates, den Räten und den Kollegien in vollem Umfang vorgelegt.

In Absprache mit den Sachbearbeitern und der Arbeitsgruppe des Rates werden die Modalitäten für die Erörterung des Berichts in den Gemeinderäten oder Ausschüssen des Rates festgelegt.

Nach der Erörterung des Berichts in den Räten wird die Studie in der Beratung zwischen dem Prüfungsausschuss und der Arbeitsgruppe des Rates bewertet.