Obligatorische Schulbildung

Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Entwicklung. Um gut auf die Zukunft vorbereitet zu sein, ist es wichtig, eine Ausbildung zu erhalten. Das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich.

Obligatorische Schulbildung und Qualifikation

Alle Kinder mit Wohnsitz in den Niederlanden haben ein Recht auf Bildung. Die Eltern/Betreuer müssen dafür sorgen, dass ihr Kind in einer anerkannten Schule eingeschrieben ist. Dies ist im Gesetz über die Schulpflicht von 1969 festgelegt.

Für Kinder gilt die Schulpflicht von 5 bis 16 Jahren

Viele Kinder werden mit 4 Jahren in die Grundschule eingeschult. Sie unterliegen dann noch nicht der Schulpflicht. Die Schulpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind 5 Jahre alt wird, und endet am Ende des Schuljahres, in dem es 16 Jahre alt wird.

Für junge Menschen gelten Qualifikationsanforderungen im Alter von 16 bis 18 Jahren

Nach dem Schuljahr, in dem der Jugendliche 16 Jahre alt wird, unterliegt der Jugendliche der Qualifikationspflicht, wenn er noch keinen Startabschluss erworben hat. Eine Startqualifikation ist ein Diplom havo, vwo, mbo Stufe 2 oder höher. Die Qualifikationspflicht gilt bis zum 18. Geburtstag. Lebensjahr. Dies gilt nicht für Jugendliche, die eine praktische Ausbildung oder eine Sonderschule besuchen und ein Tages- oder Arbeitsmarkteinstiegsprofil haben.

Manchmal führen Umstände oder Probleme zu Schulabsentismus oder sogar Schulversagen. Der Schulpflichtbeauftragte unterstützt und begleitet dann Kinder, Jugendliche und ihre Eltern/Betreuer dabei, den Weg zurück in die Schule zu finden. 

Unterstützung für Ausbildung oder Beschäftigung für junge Menschen zwischen 18 und 23 Jahren

Jugendliche zwischen 18 und 23 Jahren fallen nicht mehr unter das Schulpflichtgesetz. Dennoch möchten wir, dass auch diese jungen Menschen die Schule mit einer Einstiegsqualifizierung verlassen. Denn eine Einstiegsqualifizierung erhöht ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In unserer Region arbeiten Schulen und Gemeinden mit dem Progression Centre zusammen. Ein Berater von Doorstroompunt kann ihnen helfen, eine geeignete Ausbildung, Arbeit oder eine Kombination davon zu finden. Sie können sich über die Website www.lerenwerkt.nu an sie wenden.

Kontakt

Weitere Informationen über Lernrechte und Fehlzeiten finden Sie unter www.lerenwerkt.nu.

Auf der Website finden Sie auch die Kontaktdaten der Beauftragten für den Pflichtschulbereich.

Schulabsentismus

Erlaubte Abwesenheit

In manchen Situationen ist es vorübergehend nicht möglich, zur Schule zu gehen. Zum Beispiel, wenn ein Schüler krank ist. Bei längerem oder häufigem Fernbleiben kann die Schule den Schularzt um Hilfe bitten. Wenn der Schularzt Zweifel am krankheitsbedingten Fernbleiben hat, kann die Schule den Beauftragten für die Anwesenheitspflicht einschalten.

Unbefugtes Fernbleiben

Wenn ein Schüler an einer Schule angemeldet ist, diese aber nicht regelmäßig besucht, spricht man von unentschuldigtem Fehlen. Schulschwänzen und Unpünktlichkeit gehören ebenfalls dazu.

Der Beauftragte für Anwesenheitspflicht arbeitet mit den Schulen zusammen, um Fehlzeiten so weit wie möglich zu vermeiden. Die Schulen sind verpflichtet, unentschuldigtes Fehlen an den Schulpflichtigen zu melden. Der Beauftragte für die Anwesenheitspflicht untersucht, was die Ursache für das Fernbleiben vom Unterricht ist und was für die Wiederaufnahme des Unterrichts erforderlich ist. Manchmal reicht ein Gespräch in der Schule oder mit dem Schulverweigerer aus. In anderen Fällen steckt mehr dahinter. Dann kann der/die Schulpflichtige die Teams der Sozialbezirke einschalten, um das Kind oder den Jugendlichen und/oder seine/ihre Eltern/Betreuer zu unterstützen. In Ausnahmefällen können die Jugendlichen an Halt verwiesen werden oder es kann eine offizielle Anzeige gegen den Jugendlichen und/oder die Eltern/Betreuer erstellt werden.

Luxusabsentismus

Von Luxusabwesenheit spricht man, wenn ein Schüler außerhalb der Schulferien ohne Erlaubnis des Schulleiters in den Urlaub fährt. Die Schule muss diese Abwesenheit auch immer dem Schulleiter melden. Im Falle von Luxusabsentismus kann ein offizielles Protokoll erstellt werden.

Befreiung vom regelmäßigen Schulbesuch und von der Einschulungspflicht

In einer Reihe von Fällen ist es möglich, eine Befreiung vom regelmäßigen Schulbesuch und eine Befreiung von der Schulpflicht zu beantragen.

  • Befreiung vom regulären Schulbesuch:
    Wenn ein Kind 5 Jahre alt wird, muss es die Schule besuchen. Manchmal ist eine ganze Schulwoche noch zu viel für ein Kind. Auf der Grundlage von Artikel 11a kann das Kind dann 5 Stunden pro Woche zu Hause bleiben. Dies ist erlaubt, bis das Kind 6 Jahre alt ist. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich. Es muss jedoch der Schulleitung gemeldet werden.
    Braucht ein Kind noch mehr Ruhe? Dann gibt es die Möglichkeit, 5 zusätzliche freie Stunden zu beantragen. Dies ist erlaubt, bis das Kind 6 Jahre alt ist. Die Erlaubnis dazu kann beim Schulleiter beantragt werden. Insgesamt dürfen es aber nicht mehr als 10 Stunden pro Woche sein.
  • Befreiung von der Pflicht zur Einschreibung in eine Schule:
    • Artikel 5 unter a: Das Kind oder der Jugendliche ist aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage, am Unterricht teilzunehmen.
    • Artikel 5 unter b; Eltern/Erziehungsberechtigte haben Einwände gegen die Ausrichtung des Unterrichts an allen Schulen, die sich in einer angemessenen Entfernung vom Wohnort befinden.
    • Artikel 5 Buchstabe c): Das Kind oder der Jugendliche ist an einer Schule im Ausland eingeschrieben und besucht diese regelmäßig.
    • Artikel 5a: Elternteil(e)/Betreuer und Kind oder Jugendlicher haben eine Migrationsbeziehung.

Um eine dieser Befreiungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten einen Antrag auf Befreiung stellen. Das entsprechende Formular kann bei der Verwaltung von LerenWerkt über info@lerenwerkt.nu angefordert werden. Bitte geben Sie an, auf welchen Artikel sich der Antrag bezieht.

  • Befreiung für den Besuch einer anderen Schule für 16- und 17-Jährige
    • Artikel 15: Der Jugendliche unterliegt der Qualifikationspflicht und befindet sich ansonsten in der Ausbildung.

Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Eltern/Betreuer einen Antrag stellen. Das Antragsformular hierfür kann bei der Verwaltung von LerenWerkt über info@lerenwerkt.nu angefordert werden. Bitte geben Sie an, dass es sich um einen Antrag gemäß Artikel 15 handelt.

Der für die Schulpflicht zuständige Beamte prüft, ob die Beschwerde/der Antrag den Anforderungen des Gesetzes über die Schulpflicht von 1969 entspricht, und teilt den Eltern/dem/den Erziehungsberechtigten die Entscheidung schriftlich mit.

Verlassen Sie

Es können besondere Umstände eintreten, die ein Kind daran hindern, die Schule zu besuchen. Denken Sie an einen Umzug, eine Hochzeit, einen Jahrestag oder eine Beerdigung.

Antrag auf Beurlaubung wegen eines besonderen Umstandes

Der Urlaub muss immer schriftlich und rechtzeitig (möglichst mindestens 8 Wochen im Voraus) beantragt werden. Zu diesem Zweck kann ein Antragsformular verwendet werden, das bei der Schule des Kindes oder Jugendlichen erhältlich ist.

  • Über eine Beurlaubung von bis zu 10 Schultagen entscheidet der Schulleiter. Dementsprechend können Eltern/Erziehungsberechtigte das ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular an den Schulleiter senden. Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften teilt der Schulleiter den Eltern/Erziehungsberechtigten die Entscheidung schriftlich mit.
  • Bei einer Beurlaubung von mehr als 10 Schultagen entscheidet der Beauftragte für die Anwesenheitspflicht. Die Eltern/Erziehungsberechtigten können dann das Antragsformular der Schule über info@lerenwerkt.nu an LerenWerkt senden . Der/die Beauftragte für die Anwesenheitspflicht teilt den Eltern/Erziehungsberechtigten die Entscheidung unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich mit.

 Familienurlaub außerhalb der Schulferien aufgrund der Berufstätigkeit

Nur wenn die Familie aufgrund der besonderen Art der Berufstätigkeit der Eltern/Betreuer nicht in den Schulferien in den Familienurlaub fahren kann, kann Urlaub gewährt werden.

Der Begriff "Besonderheit" des Berufs sollte Folgendes umfassen:

  • Saisonarbeit, zum Beispiel im Obstanbau oder in der Gastronomie;
  • ein Beruf, bei dem man während der Schulferien mit dem Hauptverkehr konfrontiert ist;
  • ein Selbständiger, dem ein großer Teil seines Einkommens entgeht, wenn er während der Schulferien verreist.

Es muss nachgewiesen werden, dass die Familie in den Schulferien nicht in den Urlaub fahren kann:

  • Unternehmer müssen nachweisen können, dass ein großer Teil des Einkommens ausfällt, wenn die Familie während der Schulferien in den Urlaub fährt. Dies wird auch als "unüberwindbares Geschäftsrisiko" bezeichnet.
  • Arbeitnehmer, die Saisonarbeit leisten, müssen eine Erklärung des Arbeitgebers vorlegen.

Schließlich gelten die folgenden Bedingungen:

  • Der Urlaub darf nicht in die ersten beiden Unterrichtswochen des neuen Schuljahres fallen.
  • Den Eltern/Betreuern wurde in diesem Schuljahr noch kein Urlaub (Familienurlaub) gewährt.

Ein Antrag auf Beurlaubung aufgrund der Besonderheit des Berufs muss rechtzeitig (nach Möglichkeit mindestens 8 Wochen im Voraus) schriftlich bei der Schulleitung eingereicht werden. Die Entscheidung über diesen Antrag trifft immer der Schulleiter. Der Beauftragte für die Anwesenheitspflicht ist nicht beteiligt.

Der Urlaubsantrag kann maximal 10 Schultage pro Schuljahr umfassen. Länger als 10 Schultage Urlaub außerhalb der Schulferien ist nach dem Pflichtschulgesetz nicht möglich.

LerenWerkt

LerenWerkt setzt sich für abwesende, von Schulabbruch bedrohte und von der Schule abgegangene Schüler ein. Die Schulpflichtbeauftragten überwachen die Einhaltung des Schulpflichtgesetzes. Die Doorstroompunt-Berater betreuen die Schulabbrecher. In der Region Achterhoek arbeiten wir zusammen und die Verwaltung wird zentral von LerenWerkt durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie unter www.lerenwerkt.nu.