Obligatorische Schulbildung
Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Entwicklung. Um gut auf die Zukunft vorbereitet zu sein, ist es wichtig, eine Ausbildung zu erhalten. Das erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich.
Eltern/Erziehungsberechtigte müssen dafür sorgen, dass ihr Kind an einer anerkannten Schule angemeldet ist. Dies ist im Schulpflichtgesetz von 1969 geregelt.
Obligatorische Schulbildung
Für Kinder gilt die Schulpflicht von 5 bis 16 Jahren
Viele Kinder kommen mit 4 Jahren in die Grundschule. Zu diesem Zeitpunkt sind sie noch nicht schulpflichtig. Die Schulpflicht beginnt am ersten Schultag des Monats, nachdem das Kind 5 Jahre alt geworden ist, und endet am Ende des Schuljahres, in dem es 16 Jahre alt geworden ist.
Für junge Menschen gelten Qualifikationsanforderungen im Alter von 16 bis 18 Jahren
Nach dem Schuljahr, in dem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, unterliegt er der Qualifikationspflicht, bis er eine Startqualifikation erworben hat. Eine Startqualifikation ist ein Abschluss der HAVO, des VWO, der MBO-Stufe 2 oder höher. Die Qualifikationspflicht gilt bis zum18.Geburtstag.
Die Qualifikationspflicht gilt nicht für Jugendliche, die eine berufsvorbereitende Schule (Praktijkonderwijs) oder eine weiterführende Sonderschule (Voortgezet Speciaal Onderwijs) besuchen und ein Abschlussprofil mit Tagesbetreuung oder Arbeitsmarktorientierung haben.
Manchmal gibt es Umstände oder Probleme, die zu Schulversäumnis oder sogar zum Schulabbruch führen. Der Schulpflichtbeauftragte unterstützt und begleitet dann Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dabei, den Weg zurück in die Schule zu finden.
Junge Menschen zwischen 18 und 27 Jahren
Jugendliche zwischen 18 und 27 Jahren fallen nicht mehr unter das Schulpflichtgesetz. Dennoch ist es wichtig, dass auch diese Jugendlichen die Schule mit einer Startqualifikation verlassen. Eine Startqualifikation verbessert nämlich die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In unserer Region arbeiten Schulen und Gemeinden mit dem „Doorstroompunt“ (DSP) zusammen.
Ein Berater des „Doorstroompunt“ kann Ihnen dabei helfen, eine passende Ausbildung, Arbeit oder eine sinnvolle Tagesbeschäftigung zu finden. Nehmen Sie gerne Kontakt mit ihnen auf! Auf der Websitelerenwerkt.nufinden Sie dieKontaktdaten.
Schulabsentismus
Erlaubte Abwesenheit
In manchen Situationen ist der Schulbesuch vorübergehend nicht möglich. Zum Beispiel, wenn ein Schüler krank ist. Bei längerem oder häufigem Schulversäumnis kann die Schule die Hilfe eines Jugendarztes des GGD in Anspruch nehmen. Wenn der Jugendarzt des GGD zu der Einschätzung gelangt, dass ein Schüler aus medizinischer Sicht in der Lage ist, am Unterricht teilzunehmen, dies in der Praxis jedoch nicht geschieht, kann die Schule den Schulaufsichtsbeamten einschalten.
Unbefugtes Fernbleiben
Wenn ein Schüler an einer Schule angemeldet ist, diese aber nicht regelmäßig besucht, spricht man von unentschuldigtem Fehlen. Schulschwänzen und Unpünktlichkeit gehören ebenfalls dazu.
Der Schulpflichtbeauftragte arbeitet mit den Schulen zusammen, um Schulversäumnisse so weit wie möglich zu verhindern. Die Schulen sind verpflichtet, unentschuldigte Fehlzeiten dem Schulpflichtbeauftragten zu melden. Der Schulpflichtbeauftragte untersucht, was die Ursache für die Fehlzeiten ist und was erforderlich ist, um den Schulbesuch wieder aufzunehmen. Manchmal reicht ein Gespräch in der Schule oder mit dem Schulpflichtbeauftragten aus. In anderen Fällen liegt mehr vor. Dann kann der Schulpflichtbeauftragte die sozialen Stadtteilteams hinzuziehen, um das Kind oder den Jugendlichen und/oder die Eltern/Erziehungsberechtigten zu unterstützen. In Ausnahmefällen können Jugendliche (ab 12 Jahren) an Halt verwiesen werden oder es kann ein Strafverfahren gegen den Jugendlichen und/oder die Eltern/Erziehungsberechtigten eingeleitet werden.
Luxusabsentismus
Von Luxusabwesenheit spricht man, wenn ein Schüler außerhalb der Schulferien ohne Erlaubnis des Schulleiters in den Urlaub fährt. Die Schule muss diese Abwesenheit auch immer dem Schulleiter melden. Im Falle von Luxusabsentismus kann ein offizielles Protokoll erstellt werden.
Befreiung vom geregelten Schulbesuch und von der Anmeldepflicht
In einer Reihe von Fällen ist es möglich, eine Befreiung vom regelmäßigen Schulbesuch und eine Befreiung von der Schulpflicht zu beantragen.
Befreiung vom regelmäßigen Schulbesuch
Wenn ein Kind 5 Jahre alt wird, muss es zur Schule gehen. Manchmal ist eine volle Schulwoche noch zu viel für ein Kind. Gemäß Artikel 11a darf das Kind dann 5 Stunden pro Woche zu Hause bleiben. Dies ist zulässig, bis das Kind 6 Jahre alt ist. Hierfür ist keine Genehmigung erforderlich. Es muss jedoch dem Schulleiter gemeldet werden.
Braucht ein Kind noch mehr Ruhe? Dann besteht die Möglichkeit, 5 zusätzliche Stunden frei zu beantragen. Dies ist zulässig, bis das Kind 6 Jahre alt ist. Hierfür kann beim Schulleiter eine Genehmigung beantragt werden. Insgesamt dürfen es nicht mehr als 10 Stunden pro Woche sein.
Befreiung von der Schulanmeldepflicht
- Artikel 5 unter a: Das Kind oder der Jugendliche ist aus physischen oder psychischen Gründen nicht in der Lage, am Unterricht teilzunehmen.
- Artikel 5 unter b; Eltern/Erziehungsberechtigte haben Einwände gegen die Ausrichtung des Unterrichts an allen Schulen, die sich in einer angemessenen Entfernung vom Wohnort befinden.
- Artikel 5 Buchstabe c): Das Kind oder der Jugendliche ist an einer Schule im Ausland eingeschrieben und besucht diese regelmäßig.
- Artikel 5a: Elternteil(e)/Betreuer und Kind oder Jugendlicher haben eine Migrationsbeziehung.
Um eine dieser Befreiungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Eltern/Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Befreiung stellen. Das entsprechende Formular kann bei der Verwaltung von LerenWerkt unter info@lerenwerkt.nu angefordert werden. Bitte geben Sie dabei an, auf welchen Artikel sich der Antrag stützt.
Befreiung für den Besuch einer anderen Schule für 16- und 17-Jährige
- Artikel 15: Der Jugendliche unterliegt der Qualifikationspflicht und befindet sich ansonsten in der Ausbildung.
Um diese Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Eltern/Erziehungsberechtigten einen Antrag stellen. Das entsprechende Antragsformular kann bei der Verwaltung von LerenWerkt unter info@lerenwerkt.nu oder
angefordert werden. Bitte geben Sie dabei an, dass es sich um einen Antrag gemäß Artikel 15 handelt.
Der Schulpflichtbeamte beurteilt, ob der Antrag/die anmeldung den Anforderungen des Schulpflichtgesetzes von 1969 anmeldung , und informiert die Eltern/Erziehungsberechtigten schriftlich über die Entscheidung.
Verlassen Sie
Es können besondere Umstände eintreten, aufgrund derer ein Kind nicht zur Schule gehen kann. Dazu gehören beispielsweise ein Umzug, eine Hochzeit, ein Jubiläum oder eine Beerdigung.
Anmeldung wegen besonderer Umstände
Ein Urlaubsantrag muss stets schriftlich und rechtzeitig (wenn möglich mindestens 8 Wochen im Voraus) gestellt werden. Hierfür kann ein Standardantragsformular verwendet werden, das über die Schule des Kindes oder Jugendlichen erhältlich ist.
- Über eine Beurlaubung von bis zu 10 Schultagen entscheidet der Schulleiter. Das Antragsformular können die Eltern/Erziehungsberechtigten dann ausgefüllt und unterschrieben an den Schulleiter senden. Der Schulleiter teilt den Eltern/Erziehungsberechtigten die Entscheidung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich mit.
- Über eine Abwesenheit von mehr als 10 Schultagen entscheidet der Schulpflichtbeauftragte. Das Antragsformular der Schule können die Eltern/Erziehungsberechtigten an die Verwaltung von LerenWerkt unter info@lerenwerkt.nu senden. Der Schulpflichtbeauftragte teilt den Eltern/Erziehungsberechtigten die Entscheidung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich mit.
Urlaub außerhalb der Schulferien
Eltern/Erziehungsberechtigte dürfen ihre schul- und ausbildungspflichtigen Kinder nicht einfach so außerhalb der Schulferien mit in den Urlaub nehmen. Wenn Eltern/Erziehungsberechtigte aufgrund ihrer Arbeit in keiner der Schulferien verreisen können, kann für einen Urlaub außerhalb der Schulferien eine Freistellung beantragt werden.
Bedingungen für eine berufsbedingte Freistellung außerhalb der Schulferien
Um mit der Familie außerhalb der Schulferien in den Urlaub zu fahren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Eltern/Erziehungsberechtigte können aufgrund ihres Berufs nicht in einer der Schulferien Urlaub machen. Dies muss nachgewiesen werden.
- Die Ferien fallen nicht in die ersten beiden Schulwochen nach den Sommerferien.
- In diesem Schuljahr wurde bisher noch kein Urlaub für einen (Familien-)Urlaub außerhalb der Schulferien gewährt.
- Das Kind fährt mit den Eltern/Erziehungsberechtigten in den Urlaub.
- Wenn Sie Unternehmer sind, müssen Sie darüber hinaus nachweisen können, dass Ihnen ein großer Teil Ihrer Einnahmen entgeht, wenn Sie mit Ihrer Familie während der Schulferien in den Urlaub fahren. Dies wird auch als „unüberwindbares betriebswirtschaftliches Risiko“ bezeichnet.
Beantragung von Beantragung außerhalb der Schulferien
Ein anmeldung Beurlaubung muss stets schriftlich und rechtzeitig (nach Möglichkeit mindestens 8 Wochen im Voraus) beim Schulleiter gestellt werden. Der Schulleiter entscheidet über diesen anmeldung. Der Schulpflichtbeauftragte ist an der Entscheidung nicht beteiligt.
Der Urlaubsantrag darf maximal 10 Schultage pro Schuljahr umfassen. Ein Urlaub von mehr als 10 Schultagen außerhalb der Schulferien ist gemäß dem Schulpflichtgesetz von 1969 nicht möglich. Der Schulleiter beurteilt den anmeldung der Grundlage dieses Gesetzes.
In den Urlaub fahren ohne die Erlaubnis des Schulleiters. Was sind die Folgen?
Wenn Eltern/Erziehungsberechtigte ihr Kind dennoch ohne Zustimmung des Schulleiters vom Unterricht fernhalten, liegt unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht vor. Die Schule ist verpflichtet, diese Abwesenheit dem Schulpflichtbeauftragten der Wohnsitzgemeinde zu melden. Unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz von 1969 dar. Der Schulpflichtbeauftragte kann nach einer Meldung der Schule ein Protokoll gegen die Eltern/Erziehungsberechtigten erstellen.
LerenWerkt
LerenWerkt engagiert sich für Schüler mit unregelmäßiger Anwesenheit, Schüler, denen der Schulabbruch droht, und Schüler, die die Schule vorzeitig abgebrochen haben. Die Schulpflichtbeauftragten überwachen die Einhaltung des Schulpflichtgesetzes. Die Berater des „Doorstroompunt“ begleiten die vorzeitigen Schulabgänger. In der Region Achterhoek arbeiten wir zusammen, und unsere Verwaltung wird zentral von LerenWerkt durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website von lerenwerkt.nu.
Kontakt
Weitere Informationen zum Schulpflichtrecht und zum Schulversäumnis finden Sie auf der Website lerenwerkt.nu. Die Kontaktdaten der Schulpflichtbeauftragten und Berater des „Doorstroompunt“ finden Sie auf der Kontaktseite der Website lerenwerkt.nu.