Verlegung von Kabeln und Rohren auf öffentlichem Grund
Was ist das?
Berücksichtigen Sie bei Neubauten oder größeren Renovierungen die Verkabelung (für Telekommunikation, Gas, Strom). Diese müssen Sie bei den jeweiligen Anbietern gesondert beantragen. Für die Verlegung von oberirdischen Kabeln und Leitungen benötigen Sie eine Umweltgenehmigung.
Die Verlegung von Kabeln und Rohren in der Erde ist nur in öffentlichen Bereichen erlaubt. Sie müssen dies zunächst dem Grundbuchamt melden.
Wenn Sie Kabel und Rohre oberirdisch verlegen wollen, benötigen Sie eine Umweltgenehmigung.
Was muss ich tun?
Sie machen Ihre Mitteilung an das Grundbuchamt. Geben Sie dabei bitte die folgenden Informationen an:
- eine Beschreibung der Arbeit
- einen Zeitplan für alle Arbeiten
- den geplanten Starttermin und die Dauer der Arbeiten
- die Art der zu verlegenden Kabel oder Rohre
- die Anzahl der zu verlegenden Kabel oder Rohre
- Angaben über den Ort, an dem das Kabel oder die Rohrleitung verlegt werden soll (Trasse)
In bestimmten Situationen reicht eine Meldung nicht aus:
- Wenn Sie neue Gefahrstoffleitungen auf einer neuen Trasse verlegen, beantragen Sie die Änderung des Flächennutzungsplans.
- Wenn Sie neue Gefahrstoffleitungen auf einer bestehenden Trasse verlegen, müssen Sie eine Umweltgenehmigung beantragen.
- Wenn Sie Kabel oder Rohre oberirdisch verlegen, benötigen Sie eine Umweltgenehmigung. Diese können Sie über das Omgevingsloket online beantragen.
Freileitungen
Für die Errichtung oberirdischer Infrastrukturarbeiten ist eine Umweltgenehmigung erforderlich. Sie können einen Antrag im Omgevingsloket online stellen.
Unterirdische Leitungen
- Der Bau von unterirdischen Anlagen im öffentlichen Raum bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
- Sie können einen Antrag über MOOR ( Meldepunkt Opbrekingen Openbare Ruimte) stellen. Die Gemeinde prüft die Pläne und erteilt die Genehmigung
- Falls erforderlich, werden weitere Konsultationen stattfinden.
Was brauche ich?
In MOOR werden Sie u. a. aufgefordert, folgende Daten einzugeben
- eine Beschreibung der Arbeit
- eine stufenweise Planung aller Arbeiten
- den geplanten Starttermin und die Dauer der Arbeiten
- Angaben über die Art des zu verlegenden Kabels oder Rohrs
- die Anzahl der zu verlegenden Kabel oder Rohre
- Angaben über den Ort, an dem das Kabel oder die Rohrleitung verlegt werden soll (Trasse)
Was kostet das?
Der Tarif 2024) beläuft sich auf 555,60 € für reguläre Arbeiten und 110,90 € für weniger weitreichende Arbeiten für die Bearbeitung einer Meldung im Zusammenhang mit der Einholung einer Genehmigung bezüglich Zeit, Ort und Art der Durchführung von Arbeiten gemäß der Allgemeinen Verordnung über unterirdische Infrastrukturen.
Der Tarif 2025) beläuft sich auf 567,80 € für reguläre Arbeiten und auf 113,30 € für Arbeiten von geringerem Umfang für die Bearbeitung einer Meldung im Zusammenhang mit der Einholung einer Genehmigung bezüglich Zeit, Ort und Art der Durchführung von Arbeiten gemäß der Allgemeinen Verordnung über unterirdische Infrastrukturen.
Zusätzliche Informationen
Die Kompetenz der Stadtverwaltung im Bereich des öffentlichen Netzes
Wenn das zu verlegende Kabel oder die zu verlegende Leitung Teil eines öffentlichen Netzes ist, muss die Gemeinde das Verlegen des Kabels oder der Leitung dulden. Das Verlegen eines Kabels kann nicht abgelehnt werden. Die Gemeinde muss jedoch die Arbeiten koordinieren. Alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln und Leitungen sind in der A.V.O.I. (Allgemeine Verordnung für unterirdische Infrastruktur) der Gemeinde Aalten 2012 festgelegt. Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1996 UNOG (Uniformiteit Netbeheerders Oostelijk Gelderland, Einheitlichkeit der Netzbetreiber Ost-Gelderland). Der Kabel- oder Leitungseigentümer ist verpflichtet, die Kosten für Reparaturarbeiten, beispielsweise an Straßenbelägen, zu tragen.
Die Zuständigkeit der Gemeinde in anderen Fällen
Wenn das zu verlegende Kabel nicht Teil eines öffentlichen Netzes ist, hat die Gemeinde keine Duldungspflicht. In diesem Fall ist die Mitwirkung der Gemeinde nicht verpflichtend und die Gemeinde kann (finanzielle) Bedingungen für ihre Mitwirkung stellen.
Örtliche Vorschriften
Allgemeine Verordnung über unterirdische Infrastrukturen 2016