Verlegung von Kabeln und Rohren auf öffentlichem Grund
Was ist das?
Berücksichtigen Sie bei Neubauten oder größeren Renovierungen die Verkabelung (für Telekommunikation, Gas, Strom). Diese müssen Sie bei den jeweiligen Anbietern gesondert beantragen. Für die Verlegung von oberirdischen Kabeln und Leitungen benötigen Sie eine Umweltgenehmigung.
Die Verlegung von Kabeln und Rohren in der Erde ist nur in öffentlichen Bereichen erlaubt. Sie müssen dies zunächst dem Grundbuchamt melden.
Wenn Sie Kabel und Rohre oberirdisch verlegen wollen, benötigen Sie eine Umweltgenehmigung.
Was sollte ich tun?
Sie machen Ihre Mitteilung an das Grundbuchamt. Geben Sie dabei bitte die folgenden Informationen an:
- eine Beschreibung der Arbeit
- einen Zeitplan für alle Arbeiten
- den geplanten Starttermin und die Dauer der Arbeiten
- die Art der zu verlegenden Kabel oder Rohre
- die Anzahl der zu verlegenden Kabel oder Rohre
- Angaben über den Ort, an dem das Kabel oder die Rohrleitung verlegt werden soll (Trasse)
In bestimmten Situationen reicht eine Meldung nicht aus:
- Wenn Sie neue Gefahrstoffleitungen auf einer neuen Trasse verlegen, beantragen Sie die Änderung des Flächennutzungsplans.
- Wenn Sie neue Gefahrstoffleitungen auf einer bestehenden Trasse verlegen, müssen Sie eine Umweltgenehmigung beantragen.
- Wenn Sie Kabel oder Rohre oberirdisch verlegen, benötigen Sie eine Umweltgenehmigung. Diese können Sie über das Omgevingsloket online beantragen.
Freileitungen
Für die Errichtung oberirdischer Infrastrukturarbeiten ist eine Umweltgenehmigung erforderlich. Sie können einen Antrag im Omgevingsloket online stellen.
Unterirdische Leitungen
- Der Bau von unterirdischen Anlagen im öffentlichen Raum bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
- Sie können einen Antrag über MOOR ( Meldpunt Opbrekingen Openbare Ruimte) stellen. Die Gemeinde prüft die Pläne und erteilt die Genehmigung
- Falls erforderlich, werden weitere Konsultationen stattfinden.
Was benötige ich?
In MOOR werden Sie u. a. aufgefordert, folgende Daten einzugeben
- eine Beschreibung der Arbeit
- eine stufenweise Planung aller Arbeiten
- den geplanten Starttermin und die Dauer der Arbeiten
- Angaben über die Art des zu verlegenden Kabels oder Rohrs
- die Anzahl der zu verlegenden Kabel oder Rohre
- Angaben über den Ort, an dem das Kabel oder die Rohrleitung verlegt werden soll (Trasse)
Was kostet das?
Die Gebühr (2024) beträgt 555,60 € für reguläre Arbeiten und 110,90 € für Arbeiten von geringerem Umfang für die Bearbeitung einer Meldung im Zusammenhang mit der Einholung einer Genehmigung bezüglich Zeit, Ort und Art der Durchführung von Arbeiten gemäß der Allgemeinen Verordnung über unterirdische Infrastrukturen.
Der Satz (2025) beträgt 567,80 € für reguläre Arbeiten und 113,30 € für weniger umfangreiche Arbeiten zur Bearbeitung einer Meldung im Zusammenhang mit der Einholung einer Genehmigung für Zeit, Ort und Art der Durchführung von Arbeiten gemäß der allgemeinen Verordnung über unterirdische Infrastruktur.
Zusätzliche Informationen
Die Kompetenz der Stadtverwaltung im Bereich des öffentlichen Netzes
Ist das zu verlegende Kabel oder die zu verlegende Leitung Teil eines öffentlichen Netzes, muss die Gemeinde die Verlegung des Kabels oder der Leitung dulden. Die Verlegung eines Kabels kann nicht verweigert werden. Allerdings muss die Gemeinde die Arbeiten koordinieren. Alle Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung von Kabeln und Rohrleitungen sind in der A.V.O.I. (Allgemeine Verordnung über die unterirdische Infrastruktur) der Gemeinde Aalten 2012 geregelt. Die Ausführung der Arbeiten unterliegt den Allgemeinen Bedingungen 1996 UNOG ( Uniformity Netbeheerders Oostelijk Gelderland ). Der Eigentümer des Kabels oder der Leitung ist verpflichtet, die Kosten für Reparaturarbeiten zu tragen, z. B. für die Straßenarbeiten.
Die Zuständigkeit der Gemeinde in anderen Fällen
Wenn das zu verlegende Kabel nicht Teil eines öffentlichen Netzes ist, hat die Gemeinde keine Duldungspflicht. In diesem Fall ist die Mitwirkung der Gemeinde nicht verpflichtend und die Gemeinde kann (finanzielle) Bedingungen für ihre Mitwirkung stellen.
Örtliche Vorschriften
Allgemeine Verordnung über unterirdische Infrastrukturen 2016