Terrasse anlegen

Was ist das?

Für die Einrichtung einer Terrasse oder Auslage ist grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigung erforderlich, wenn Sie die allgemeinen Anforderungen erfüllen, wie sie in der Allgemeinen Ortsverordnung (APV) genannt sind. Unter einer Terrasse versteht die Gemeinde einen außerhalb des geschlossenen Raums gelegenen Teil eines Gastronomiebetriebs, in dem Sitzgelegenheiten vorhanden sind und gegen Entgelt Speisen, Snacks und/oder Getränke serviert werden. Eine Auslage liegt vor, wenn jemand Waren auf oder an der Straße anbietet.

Was muss ich tun?

Wenn Sie die allgemeinen Vorschriften nicht erfüllen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Wenden Sie sich dazu bitte an die Gemeinde. Dies gilt auch, wenn Sie zusätzliche Terrassenfläche auf kommunalem Grund wünschen.

Was kostet das?

Für die Nutzung von Gemeindegrundstücken wird ein Mietvertrag abgeschlossen, der mit Kosten verbunden ist. Diesen können Sie bei der Gemeinde anfordern.

Wie lange dauert es?

Sie erhalten innerhalb von 8 Wochen eine Benachrichtigung, ob Sie die Genehmigung erhalten.

Einspruch erheben

Wenn Sie mit der Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden sind, legen Sie innerhalb von 6 Wochen Widerspruch ein.

Zusätzliche Informationen

Für die Einrichtung einer Terrasse oder einer Auslage gelten allgemeine Vorschriften gemäß der Allgemeinen Ortsverordnung und den lokalen Richtlinien.

Die allgemeinen Regeln für Terrassen lauten wie folgt:

  • in Bezug auf die Lage und die Instandhaltung der Terrasse durch den Betreiber die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen;
  • die Terrasse das Straßenbild nicht beeinträchtigt;
  • die Terrasse keine Gefahr oder übermäßige Belästigung für die Umgebung darstellt;
  • Die Terrasse wird an das Gebäude angeschlossen, in dem das Gastgewerbe betrieben wird.
  • auf Straßen oder Straßenabschnitten, die aus einer Fahrbahn und einem Bürgersteig bestehen, die Terrasse nicht auf der Fahrbahn aufgestellt wird und auf dem Bürgersteig zwischen der Terrasse und der Fahrbahn ein freier und ungehinderter Durchgang von mindestens 1,5 Metern für Fußgänger, Behinderte und Kinderwagen verbleibt;
  • Auf Straßen oder Straßenabschnitten, die nur aus einem Bürgersteig bestehen, bleibt ein freier und ungehinderter Durchgang von mindestens 3,5 Metern für Rettungsdienste erhalten.

Die allgemeinen Regeln für Auslagen lauten:

  • Ein Streifen von 1,2 m muss grundsätzlich für den Fußgängerverkehr frei bleiben. Zur Orientierung für Blinde und Sehbehinderte wird dieser Streifen pro Straße entsprechend einem logischen Laufstreifen ohne viele Kurven an einer Stelle in der Nähe der Fassaden der Geschäfte angelegt.
  • Die Zeiten, zu denen das Aufstellen von Gegenständen gestattet ist, werden an die „Betriebszeiten” gekoppelt.
  • Die Größe der Ausstellungsfläche hängt von der öffentlichen Fläche ab, die für das betreffende Gebäude zur Verfügung steht.
  • Die Auslagen dürfen die Breite der Fassade des Gebäudes nicht überschreiten.