Ställe und Gewächshäuser

In unserer offenen Landschaft haben wir viele Ställe und einige Gewächshäuser. Wenn diese beleuchtet sind, kann man sie schon von weitem sehen. Zunehmend sehen wir auch offene Ställe. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit von Lichtbelästigung und Lichtverschmutzung. Selbst wenn ein Stall oder ein Gewächshaus nicht im Freien, sondern in der Nähe eines Waldes oder eines Naturschutzgebietes liegt, kann es zu Lichtverschmutzung kommen. Nicht nur für uns Menschen, sondern sicherlich auch für Flora und Fauna.

Beleuchteter Stall in einem abgelegenen Gebiet.
Foto: Scheune in Bredevoort, gesehen aus großer Entfernung am späten Abend. Die Lichter im Stall sind in der ansonsten offenen und dunklen Landschaft schon von weitem sichtbar.

Gesetze und Verordnungen

Im Flächennutzungsplan von Buitengebied ist festgelegt, dass Schuppen und Gewächshäuser nur auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig sind und sich in die Landschaft einfügen müssen. Was in Bezug auf die Beleuchtung erlaubt ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Man sollte sich immer an die Gemeinde wenden.

In der Tätigkeitsverordnung (Abschnitt 3.56(1)) sind die Regeln für die Beleuchtung von Gewächshäusern festgelegt: Gewächshäuser müssen oben mit einem Lichtschirm ausgestattet sein, der die Lichtemission um mindestens 98 % reduzieren kann. Wenn der Unternehmer die Beleuchtung nur tagsüber einschaltet, braucht er keinen Lichtschutz zu haben. Eine Lichtschutzanlage kann aus einem Schirmtuch bestehen, aber auch aus mehreren Komponenten oder mehreren Schirmtüchern. Der Unternehmer muss die 98%ige Reduzierung des Lichts nach außen selbst nachweisen.

Der Unternehmer muss die Seitenwände eines Gewächshauses von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gegen Lichtemission abschirmen. Dies muss in einer Weise geschehen, die die Lichtemission in einer Entfernung von 10 Metern um mindestens 95 % reduziert. Die Lichter dürfen auch außerhalb des Betriebs nicht sichtbar sein (Abschnitt 3.59 der Verordnung über die Tätigkeiten).

So werden wir es von nun an machen

  • Der Eigentümer eines Gewächshauses oder Stalls sollte sich immer an die Gemeinde wenden. Die Gemeinde prüft, was in der jeweiligen Situation erlaubt ist.
  • Es sollte keine unnötige Lichtverschmutzung für Anwohner und/oder Wildtiere geben.
  • Im Falle einer Lichtbelästigung setzen wir uns mit den Eigentümern zusammen, um diese zu verhindern oder zu verringern.
  • Die Abschirmung von Licht in Ställen und Gewächshäusern muss den Vorschriften des Dekrets über Aktivitäten entsprechen.
  • Wir kümmern uns um Flora und Fauna, wollen aber auch Raum für wirtschaftliche Entwicklung schaffen. Zum Beispiel mit offenen Ställen.