Was ist das?

Wenn Sie mit einer Entscheidung der Gemeinde nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von 6 Wochen Widerspruch einlegen.

Wie funktioniert das?

  • In der Entscheidung der Gemeinde wird Ihnen mitgeteilt, ob Sie Widerspruch einlegen können. Darin wird Ihnen auch mitgeteilt, an welche Adresse Sie Ihren Widerspruch schicken müssen.
  • Ihr Einspruch muss innerhalb von 6 Wochen bei der Gemeinde eingehen. Diese Frist beginnt am Tag nach der Absendung des Bescheids an Sie.
  • Die Gemeinde kann Sie auffordern, zu ihr zu kommen, um Ihren Einspruch zu besprechen.

Was muss ich tun?

In der Entscheidung selbst ist in der Regel angegeben, ob Sie Einspruch einlegen können und an welche Adresse Sie Ihren Einspruch senden können. Sie können Ihren Widerspruch digital oder schriftlich einreichen.

Online-Einspruch

Als Betroffener einer Entscheidung können Sie einen Einspruch digital einreichen (siehe direkt einreichen). Sie müssen dann DigiD verwenden. Weitere Informationen über DigiD finden Sie hier. Sie füllen das digitale Widerspruchsformular aus. Darin geben Sie deutlich an, warum Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Sie können den Widerspruch auch als Bevollmächtigter eines Betroffenen einreichen. Wenn Sie nicht als Rechtsanwalt zugelassen sind, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen, aus der hervorgeht, dass Sie im Namen des Betroffenen handeln. Diese schriftliche Vollmacht muss die Unterschrift der Person tragen, die Sie vertritt.

Auch als Unternehmen können Sie (schriftlich) Einspruch erheben.

Verfahren

Wenn Sie digital widersprechen, ist das Verfahren identisch mit dem schriftlichen Verfahren, wie unten beschrieben.

Schriftliches Verfahren

Sie senden ein Schreiben an die Verwaltungsstelle, von der Sie die Entscheidung erhalten haben. Darin geben Sie deutlich an, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind.

Zeitspanne

Ein Widerspruch muss innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingereicht werden. Wenn Sie nach Ablauf dieser sechs Wochen Widerspruch einlegen, kann die Verwaltungsbehörde Ihren Widerspruch für „unzulässig” erklären. Das bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde Ihren Widerspruch nicht bearbeiten wird. Die Zeitspanne sechs Wochen beginnt am Tag nach der Bekanntgabe der Entscheidung durch die Gemeinde. Dieses Datum ist im Schreiben selbst oder in der Veröffentlichung der Rubrik „Aalten Actueel” in der Haus-zu-Haus-Zeitung „Aaltens Nieuws” angegeben.

Bearbeitung von Einwänden

Rezeption

Der Einspruch wird registriert, und der Einspruchsführer erhält eine Empfangsbestätigung, in der unter anderem der voraussichtliche Termin für die Anhörung des Widerspruchsausschusses, in der der Einspruch behandelt wird, angegeben ist. Der unabhängige Widerspruchsausschuss hält seine Anhörung in der Regel am letzten Mittwoch des Monats ab.

Zulässigkeit

Der Sekretär des Widerspruchsausschusses prüft die Zulässigkeit des Widerspruchs.

Anhörung

Die Einladung zur Anhörung erfolgt spätestens zwei Wochen im Voraus. Die Anhörung kann – je nach Art des Einspruchs – öffentlich oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die Tagesordnung wird in der Rubrik „Aalten Actueel” der Gemeinde und auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.

Ausarbeitung

Der Sekretär der Beschwerdekommission sendet den Bericht über die Anhörung und die Stellungnahme der Kommission an die Verwaltungsbehörde. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme trifft die betreffende Verwaltungsbehörde eine Überprüfungsentscheidung, über die der Beschwerdeführer schriftlich informiert wird. Dieser Überprüfungsentscheidung liegt die Stellungnahme der Beschwerdekommission bei. Wenn die Bearbeitungsfrist von 12 Wochen überschritten zu werden droht, kann diese Zeitspanne der Verwaltungsbehörde um maximal 6 Wochen verlängert werden.

Berufung bei Gericht

Ab dem ersten Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids haben Sie sechs Wochen Zeit, um einen Widerspruch einzulegen. Die Bekanntmachung ist in der Regel das Datum, an dem die Entscheidung von der Gemeinde verschickt wurde. Wenn Sie Ihren Widerspruch zu spät einlegen, wird Ihr Widerspruch im Prinzip nicht mehr bearbeitet.

Behandlung durch das Gericht

Das Gericht schickt der Gemeinde eine Kopie Ihrer Beschwerdeschrift. Die Gemeinde erhält die Möglichkeit, eine Klageerwiderung zu verfassen (Verteidigung). Das Gericht schickt Ihnen eine Kopie dieser Klageerwiderung. Häufig, aber keineswegs immer, wird ein Richter Ihre Beschwerde vor Gericht verhandeln (Anhörung). Auch die Gemeinde wird zu dieser Verhandlung eingeladen. Bei dieser Anhörung haben Sie die Möglichkeit, Ihren Einspruch zu erläutern und Fragen des Richters zu beantworten.

Direkt regeln

Allgemein

Mit dem nachstehenden Formular können Sie online einen Antrag auf Einspruch stellen.

Einspruch - kommunale Steuern/Abgaben

Einspruch - WOZ-Wert

Einspruch - Sonstiges

Datenschutz

Alle Informationen, die Sie uns zur verfügung stellen, werden sorgfältig behandelt. Personen- und/oder adressdaten werden ausschließlich für den zweck verwendet, für den Sie sie bereitgestellt haben.

Wie lange dauert es?

  • Die Gemeinde entscheidet innerhalb von 6 Wochen über Ihren Einspruch.
  • Wenn die Gemeinde einen Einspruchsausschuss hat, entscheidet dieser innerhalb von 12 Wochen.
  • Die Gemeinde kann diese Zeitspanne . Sie werden darüber immer informiert.

Einlegen einer Beschwerde

Wenn die Gemeinde Ihren Einspruch abgelehnt hat, können Sie dem Bescheid entnehmen, ob Sie beim Gericht Widerspruch einlegen können. Sie müssen Ihren Widerspruch innerhalb von 6 Wochen einlegen.

Zusätzliche Informationen

Mediation

Eine weitere Möglichkeit ist die Mediation. Dabei wird gemeinsam mit Ihnen geprüft, ob es möglich ist, in einem Gespräch eine Einigung zu erzielen. Das Gespräch wird von einem neutralen Berater geleitet. Ihr Recht auf Einspruch und Widerspruch bleibt erhalten, wenn Sie sich für die Mediation entscheiden. Weitere Informationen finden Sie unter Mediation.